Strafverteidigung in Berlin (Wahlverteidiger / Pflichtverteidiger)
Verteidigung und Vertretung in Strafsachen (allgemeines Strafrecht, Jugendstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Haftsachen)
Als Strafverteidiger mit langjähriger Praxiserfahrung auf dem Gebiet des Strafrechts übernehme ich in Berlin und andernorts gerne Ihre anwaltliche Vertretung im Strafverfahren -
sowohl als Wahlverteidiger, oder als Pflichtverteidiger. Zum Beispiel in folgenden Angelegenheiten:
- als Verteidiger im gesamten Strafverfahren (Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlung, Rechtsmittelinstanz pp.)
- vorläufige Festnahme / Untersuchungshaft (Haftbeschwerden, Haftprüfungstermine)
- Einspruch gegen einen Strafbefehl (Strafbefehlsverfahren)
- drohender Bewährungswiderruf
- als Beistand im Vollstreckungsverfahren
Wahlverteidiger
Die Verteidigung ist ein zentrales Element des Strafverfahrens. Die entsprechenden Regelungen dazu finden sich im 11. Abschnitt des ersten Buches der Strafprozessordnung (§§ 137-149 StPO).
Der Beschuldigte kann sich gem. § 137 I 1 StPO in jeder Lage des (Straf-)Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. In der Regel wird dabei ein Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragt.
Gem. § 137 I 2 StPO darf die Zahl der gewählten Verteidiger drei nicht übersteigen. Unter dem Begriff Wahlverteidiger versteht man einen Verteidiger, den der Beschuldigte selbst
(oder dessen gesetzlicher Vertreter - vgl. § 137 II 1 StPO) beauftragt hat. Der Verteidiger vertritt die Interessen des Beschuldigten im Strafverfahren einseitig und ist ein der Staatsanwaltschaft und dem Gericht gleichgeordnetes Organ der Rechtspflege.
Dies bedeutet nicht etwa, dass er Gegner einer funktionsfähigen Strafrechtspflege ist - sondern vielmehr deren mit Rechten und Pflichten ausgestatteter Teilhaber. Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Verteidiger dafür Sorge zu tragen,
dass das Strafverfahren sachdienlich und in prozessual geordneten Bahnen durchgeführt wird. Der Verteidiger darf die ihm eingeräumten Rechte nicht mißbräuchlich ausnutzen.
Ein Wahlverteidiger kann - wie nachfolgend erklärt - auch zum Pflichtverteidiger werden. Ferner kann auch ein Pflichtverteidiger ein vom Beschuldigten selbst gewählter Anwalt sein. Wichtig ist, dass der Verteidiger - egal ob Wahl- oder Pflichtverteidiger - unabhängig ist und keiner Kontrolle des Gerichtes untersteht.
Pflichtverteidiger
Der Begriff Pflichtverteidiger ist neutral und sagt nichts über die Fähigkeiten des betreffenden Anwaltes aus.
Ein Pflichtverteidiger wird dem bzw. der Beschuldigten vom Gericht (oder in Eilfällen von der Staatsanwaltschaft - vgl. § 142 I V 1 StPO) bestellt, wenn ein
Fall der notwendigen Verteidigung
vorliegt (vgl. insbes. § 140 StPO): dann ist die Mitwirkung eines Verteidigers nämlich unerläßlich.
Das Gericht weist den Beschuldigten vor einer Bestellung auf die Notwendigkeit der Verteidigung hing und fordert ihn auf, binnen einer bestimmten Frist
einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen. Kommt der Beschuldigte dieser Aufforderung nicht nach, so wird ihm ein vom Gericht ausgewählter
Verteidiger beigeordnet.
Wenn Sie als Beschuldigte oder Beschuldigter innerhalb der Frist einen bestimmten Anwalt benennen (also den Pflichtverteidiger selbst auswählen), ordnet das Gericht Ihnen
diesen Verteidiger auch grundsätzlich bei. Sofern Sie bereits einen Wahlverteidiger beauftragt haben, kann dieser natürlich auch beantragen, Ihnen als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden.
Pflichtverteidiger kann somit also auch der ursprüngliche Wahlverteidiger sein.
Es besteht außerdem die Möglichkeit, dass der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger die Beiordnung selbst beantragt,
weil aus Verteidigungssicht möglicherweise ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist, den das Gericht
bislang übersehen hat (zB. wenn sich der Beschuldigte in anderer Sache in Strafhaft befindet), oder in dem Beiordnungsantrag eine
schwierige Sach- oder Rechtslage i.S.d. § 140 II StPO dargelegt wird.
Zu den Kosten und Auslagen im Falle einer Pflichtverteidigung siehe hier.
Allgemeines zum Strafverfahren
Das strafrechtliche Verfahren gliedert sich in etwa wie folgt:
- Ermittlungsverfahren
- Zwischenverfahren
- Hauptverfahren (1. Instanz, Berufung- und/oder Revision)
- Vollstreckungsverfahren
Beschuldigter / Ermittlungsverfahren
Sollten Sie in Berlin oder andernorts als Beschuldigter in einem Strafverfahren geführt werden, ist – vor einer Einlassung zur Sache – die Kontaktaufnahme zu einem Strafverteidiger grundsätzlich ratsam. Zwar handelt es sich bei dem Hinweis, dass man »ohne Anwalt nichts sagen soll« um eine Binsenweisheit - dennoch ist dies in den meisten Fällen äußerst sinnvoll.
Grundsätzlich kann im Strafverfahren nämlich nur der Verteidiger gem. § 147 der Strafprozessordnung (StPO) Akteneinsicht beantragen (vgl. aber § 147 VII 1 StPO). Und in der Regel läßt sich erst nach Einsicht in die Akten absehen, ob sich der Mandant zu dem Tatvorwurf einlassen soll oder nicht. Auch die Verteidigungsstrategie kann erst nach Akteneinsicht vernünftig konzipiert werden.
Sollten gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt werden und sollten Sie bereits von der Polizei oder gar der Staatsanwaltschaft zur Beschuldigtenvernehmung geladen worden sein (oder eine Aufforderung erhalten haben, sich schriftlich zu äußern) - empfiehlt es sich ganz besonders, alsbald einen Strafverteidiger zu kontaktieren.
Einlassen bedeutet übrigens nicht, etwas einzugestehen, sondern vielmehr, sich überhaupt zu dem Tatvorwurf zu äußern.
Verteidigung in der Rechtsmittelinstanz (Berufung / Revison)
Die meisten Strafverfahren finden (zumindest in der ersten Instanz) vor
dem Amtsgericht (und dort vor dem Strafrichter bzw. Jugendrichter) statt.
Da die Strafprozessordnung in derartigen Verfahren (sofern nicht ein
Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist) keine anwaltliche Vertretung vorschreibt, erscheinen Angeklagte oftmals ohne Verteidiger.
Dies kann zum einen auf Kostenerwägungen beruhen, zum anderen darauf, dass man meint, sich selbst ausreichend verteidigen zu können (zB. weil man ja weiß, dass man nichts getan hat).
Kommt es dann zu einer Entscheidung, mit der man überhaupt nicht gerechnet hat (etwa: keine Verfahrenseinstellung, Verurteilung statt Freispruch, Freiheitsstrafe statt Geldstrafe,
keine Aussetzung zur Bewährung usw.) stellt sich die Frage, ob man gegen diese Entscheidung vorgehen soll.
Zumindest in den Fällen, in denen die Entscheidung des Gerichts für den Angeklagten nicht nachzuvollziehen, völlig unverständlich und auf gar keinen Fall hinnehmbar erscheint, sollte
- innerhalb der Rechtsmitteleinlegungsfrist - jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob eine Berufung oder Revision überhaupt Aussicht auf Erfolg verspricht, ein Anwalt kontaktiert werden.
Der Strafverteidiger kann dann bspw. zunächst Berufung einlegen, Akteneinsicht nehmen und - sofern aus seiner Sicht keine Erfolgsaussichten bestehen, die Berufung dann wieder zurücknehmen.
Zeuge
Sollten Sie von der Polizei oder auf Anordnung der Staatsanwaltschaft als Zeuge geladen werden und der Meinung sein,
dass Sie aus irgendeinem Grund mit der betreffenden
Tat als möglicher Tatbeteiligter in Verbindung gebracht werden könnten, ist es ebenfalls ratsam (vgl. § 163 StPO), Kontakt zu einem
Rechtsanwalt aufzunehmen, damit das weitere Vorgehen geplant und eine
mögliche Verteidigungsstrategie frühzeitig entwickelt werden kann.
Denn möglicherweise steht Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 52 ff. StPO) zu - etwa,
weil Sie Angehöriger (vgl. § 11 I Nr. 1a StGB) eines Beschuldigten sind.
Zudem können Sie ggf. ein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) haben.
Zu bedenken ist ebenfalls, dass ein Zeuge im Laufe einer
Vernehmung durchaus zum Beschuldigten "aufsteigen" kann.
Aufgrund von Furcht und Verwirrung in derart einschneidenden (und für die meisten Menschen erstmaligen)
Situationen kommt es oft vor, dass man – trotz entsprechenden Hinweises
durch die Vernehmungsbeamten – auf die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes verzichtet und man sich anschließend
möglicherweise in eine ungünstige Lage bringt, welche die weitere Verteidigung erschweren kann.
Verbreitete Delikte (zB. Schwarzfahren, Graffiti, Unfallflucht)
Generell kann man sagen, dass die Vielzahl der Strafverfahren dem Bereich der sog. Kleinkriminalität zuzuordnen sind. Gängige Delikte sind
hierbei einfacher Diebstahl, Sachbeschädigung, Beleidigung und
das Erschleichen von Leistungen (hier vor allem "Schwarzfahren").
Überwiegend für jugendliche typisches Verhalten wie etwa das Besprühen oder Bekleben von fremden Sachen (Graffiti, Tags, Bilder, Pieces, Throw-Ups, Stencils usw.)
kann bspw. ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung (ggf. auch wegen Hausfriedensbruchs) nach sich ziehen.
Eine Strafbarkeit wegen Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB) kommt vor allem in Betracht, wenn jemand
in öffentlichen Verkehrsmitteln ohne gültigen Farhausweis angetroffen wird. Bei Verwendung manipulierter Fahrscheine
(zB. mit Wachs überzogen, ausradiert usw.) kann ggf. eine Strafbarkeit wegen Betruges im Raum stehen, sofern ein diesbezüglicher Vorsatz nachzuweisen ist.
Im Straßenverkehr ist als besonders verbreitetes Delikt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ("Unfall-" bzw. "Fahrerflucht") nach § 142 StGB zu nennen.
Schließlich wird im Zusammenhang mit unrichtigen Angaben bei Transferleistungen oft vom sog. Sozial- bzw. Sozialhilfebetrug gesprochen.
Obgleich es einen eigenständigen Tatbestand dieses Namens nicht gibt, kann derartiges Verhalten (zB. die Nichtangabe von zusätzlichem Einkommen) u.U. eine Strafbarkeit wegen Betruges (§ 263 StGB) begründen.
Wie auch immer der strafrechtliche Tatvorwurf lauten mag, vertrete ich Sie als Anwalt in Berlin natürlich gerne als Strafverteidiger in jeder Art von Strafverfahren.
"Moderne" Delikte (zB. Computersabotage, Fälschen beweiserheblicher Daten, Computerbetrug usw.)
Neben den besonders weitverbreiteten Delikten (s.o.) gibt es zunsehends neuere Verhaltensweisen, die eine Strafbarkeit
begründen können - wie etwa im Internet-Bereich ("Computer- bzw. Internetstrafrecht").
So existiert etwa der Straftatbestand der Computersabotage
(§ 303b StGB) bereits seit vielen Jahren; doch wird dieser
heutzutage auf Sachverhalte angewandt, die höchstwahrscheinlich zu dessen Entstehungszeit noch nicht
so absehbar waren.
Abgrenzung: Ordnungswidrigkeiten / Straftaten im Straßenverkehr
Nicht jedes Fehlverhalten im Straßenverkehr stellt zugleich eine Straftat dar. Auch gibt es kein eigenständiges Verkehrsstrafrecht - im Sinne
eines eigenen Verkehrsstrafgesetzbuches.
Ob ein abweichendes Verhalten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr eine "bloße"
Ordnungswidrigkeit darstellt,
oder einen Straftatbestand erfüllt (oder beides zugleich) hängt vielmehr von der konkreten Situation ab,
was anhand des folgenden Beispieles verdeutlicht werden soll:
Bei einem sog. qualifizierten Rotlichtverstoß an einer Kreuzung (d.h., bei Rot über die Ampel zu fahren,
obwohl diese bereits länger als eine Sekunde lang Rot angezeigt hat)
kann entweder "nur" eine Ordnungswidrigkeit vorliegen. Sofern der Fahrer jedoch dabei zugleich konkret einen
anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet, kann hingegen auch eine Strafbarkeit nach § 315c StGB in Betracht kommen.
Letzterer Fall ist dann dem Verkehrsstrafrecht zuzordnen.
Ein weiterer "Klassiker" unter den Verkehrsstraftaten ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG), das mit
Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden kann. Zu nennen sind weiterhin das "Fahrenlassen ohne Fahrerlaubnis", sowie Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz.
Besondere Arten des Strafverfahrens
Neben dem "normalen" Strafverfahren gibt es verschiedene besondere Verfahrensarten, die in der Regel bei einfach gelagerten Fällen zur Anwendung kommen. Zu nennen sind hier vor allem das Strafbefehlsverfahren (geregelt in §§ 407-412 StPO) und des Weiteren das beschleunigte Verfahren (§§ 417-420 StPO).
Der Strafbefehl
Das Strafbefehlsverfahren kommt in Betracht, wenn entweder Geldstrafe bis max. 720 Tagessätze oder Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr (aber nur, wenn diese zur Bewährung ausgesetzt wird) als Strafe verhängt werden soll.
Es handelt sich um ein sog. summarisches Verfahren, in dem in der Regel ohne Hauptverhandlung und ohne Urteil nach Aktenlage entschieden wird.
Grundsätzlich erläßt dabei das zuständige Gericht – auf Antrag der Staatsanwaltschaft – einen Strafbefehl, wenn es dagegen keine Bedenken hat und einen hinreichend Tatverdacht annimmt. Soweit das Gericht zwar einen hinreichenden Tatverdacht annimmt jedoch Bedenken hat, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, beraumt das Gericht eine Hauptverhandlung an.
Sofern der Angeklagte keinen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt, wird dieser rechtskräftig und kann vollstreckt werden.
Für die Verteidigung ergeben sich auch beim Strafbefehl diverse Ansatzpunkte.-
Das beschleunigte Verfahren
Das beschleunigte Verfahren kommt bei Verfahren vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht in Betracht, wenn die Sache aufgrund des einfachen Sachverhaltes oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist (§ 417 StPO).
Dies ist in erster Linie dann der Fall, wenn eine Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten zu erwarten ist (mit oder ohne Strafaussetzung zur Bewährung). Der Unterschied zum Strafbefehlsverfahren liegt u.a. darin, dass eine Hauptverhandlung für notwendig erachtet wird.
Allerdings bestehen einige Vereinfachungen gegenüber dem "normalen" Verfahren. So ist zB. die Ladungsfrist auf 24 Stunden verkürzt; bzw. kann eine Ladung u.U. ganz unterbleiben.
Ferner kann die Staatsanwaltschaft die Anklage mündlich erheben.
Zudem können die Vernehmungen von Zeugen, Sachverständigen und Mitbeschuldigten im Rahmen der Beweisaufnahme durch Verlesung ihrer Äußerungen ersetzt werden.
Ein weiterer wesentlicher Punkt ist die Möglichkeit der vorläufigen Festnahme des Beschuldigten, sowie die Anordnung einer Haft zur Sicherstellung der Durchführung der Hauptverhandlung (§ 127b StPO).
Besonderheiten bei Verfahren gegen Jugendliche / Heranwachsende (Jugendstrafrecht)
Ein eigenes »Jugendstrafrecht« im materiellen Sinne gibt es im Grunde genommen nicht.
Vielmehr gelten für Beschuldigte, die zur Tatzeit zwischen 14 und 21 Jahre alt sind, dieselben Strafnormen des
Strafgesetzbuches (StGB) wie für erwachsene Beschuldigte.
Unter dem Begriff des Jugendstrafrechts sind deshalb vielmehr bestimmte verfahrensrechtliche Besonderheiten zu verstehen.
So gibt es zB. spezielle Regelungen im Jugendgerichtsgesetz (JGG), die an die Stelle der Bestimmungen der allgemeinen Verfahrensvorschriften treten (vgl. § 2 Abs. 2 JGG).
Der wesentliche Unterschied ist, dass im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke im Vordergund steht.
Dieser Gedanke kommt vor allem dadurch zum Ausdruck, dass die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten (vgl. § 18 Abs. 1 S. 3 JGG).
Die gängige Behauptung, das Jugendstrafrecht sei das mildere Strafrecht, ist somit nicht zutreffend.
Denn es ist aufgrund von § 18 Abs. 1 S. 3 JGG durchaus möglich, gegen einen Jugendlichen eine höhere
Strafe als gegen einen Erwachsenen zu verhängen - was allerdings selten der Fall ist.
Vereinfacht ausgedrückt geht man davon aus, dass die Persönlichkeitsentwicklung bei jugendlichen bzw. heranwachsenden Straftätern – im Gegensatz zu erwachsenen –
noch nicht abgeschlossen ist und man diese somit noch in die richtige (d.h.: straffreie) Bahn lenken kann.
Aus diesem Grund spielen im Jugendstrafrecht – gerade bei der Sanktionierung – Aspekte der Generalprävention eine allenfalls
untergeordnete Rolle.
Dies hängt mit den besonderen Sanktionsmöglichkeiten im Jugendstrafrecht zusammen. Generell gliedern sich diese in drei Gruppen:
- Erziehungsmaßregeln (Weisungen, Erziehungsbeistandschaft, Erziehungshilfe)
- Zuchtmittel (Verwarnung, Auflage, Jugendarrest)
- Jugendstrafe
Die Jugendstrafe stellt dabei die einzig "echte" Kriminalstrafe des Jugendstrafrechts dar und bildet eine ultima ratio dergestalt, dass sie nur dann in Betracht kommt, wenn Erziehungsmaßregeln bzw. Zuchtmittel nicht mehr ausreichen, um vorhandenen kriminellen Neigungen eines Täters entgegenzuwirken oder eine besonders schwere Schuld zu sühnen.
Jugendliche im Sinne des JGG sind Beschuldigte, die zur Tatzeit zwischen 14 Jahre und 17 Jahre alt sind. Heranwachsende sind dagegen solche, die zur Tatzeit 18 bis 21 Jahre alt sind.
Ermittlungsgrundsatz / Beweisanträge
Ein wesentliches Qualitätsmerkmal unserer Strafrechtsordnung besteht darin, dass die
Strafverfolgungsbehörden (StA, Polizei, usw.) verpflichtet sind, alle zur Be- und Entlastung dienenden
Umstände zu ermitteln.
Durch Beweis- oder Beweisermittlungsanträge bzw. Beweisanregungen hat darüber hinaus auch die Verteidigung die Möglichkeit, aus ihrer Sicht wichtige Beweismittel beibringen zu lassen.
Solche Anträge können bereits im Ermittlungsverfahren gestellt werden.
All die oben genannten Beispiele sollen veranschaulichen, welche Bedeutung es haben kann, sich in einem Strafverfahren von einer dazu befähigten Person vertreten zu lassen.
Interessen des Verletzten
Auch für die Opfer (zum Begriff s. aber unten) von Straftaten ist der Aufklärungsprozess – neben der eigentlichen Tat – unter Umständen mit weiteren und womöglich größeren Unannehmlichkeiten verbunden als für den vermeintlichen Täter – etwa dann, wenn der oder die Betroffene die schrecklichen Erlebnisse im Zeugenstand wiederholen muss und dadurch gezwungen wird, dass Geschehen noch einmal "zu durchleben". Das Opfer einer Straftat hat unter bestimmten Voraussetzungen etwa das Recht, als Prozessbeteiligter am Strafverfahren teilzunehmen (zB. als Nebenkläger) und somit auf den Ausgang des Verfahrens Einfluß zu nehmen. Dies etwa, indem sie oder er sich durch einen Rechtsbeistand vertreten läßt.
Angemerkt sei allerdings, dass der Begriff "Opfer" in diesem Zusammenhang "unjuristisch" zu verstehen ist. Denn ob jemand tatsächlich Opfer einer Straftat geworden ist, stellt rein strafprozessual betrachtet - ebenso wie die Frage, ob jemand Täter ist - erst das Ergebnis eines Strafverfahrens dar.
Autor: S. Herminghaus
Hinweis: Sämtliche obenstehende Ausführungen sind rein informatorischer Natur und ersetzen in keinem Fall eine individuelle rechtliche Beratung/Vertretung durch einen Rechtsanwalt.