Betäubungsmittelrecht & Bußgeldverfahren (Ordnungswidrigkeiten)

Verteidigung und Vertretung in BtM-Sachen & Bußgeldverfahren

Betäubungsmittelstrafrecht

Bei Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und (sonstigen) Arzneimitteln können ua. das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), das Arzneimittelgesetz AMG) und das Grundstoffüberwachungsgesetz (GüG) Anwendung finden. Typische Erscheinungsformen sind der Handel mit Betäubungsmitteln (BtM) sowie deren Anbau, Herstellung, Einfuhr und vor allem deren Besitz (vgl. § 28 f. BtMG). Des weiteren können auch andere Straftaten einen BtM-Zusammenhang aufweisen - insbesondere bei Beschaffungskriminalität (in der Regel Diebstahl, Hausfriedensbruch, Leistungserschleichung (=Schwarzfahren) usw.).
Ein wichtiger Aspekt bei der strafrechtlichen Beurteilung von BtM-Sachverhalten ist zum einen die Menge des jeweiligen Stoffes bzw. der Zubereitung (ausschlaggebend ist hierbei der Wirkstoffgehalt der jeweiligen Menge). Zum anderen, ob die BtM lediglich dem Eigengebrauch dienen (rd. 60% aller BtM-Verfahren sind Eigenkonsumdelikte - überwiegend von weichen Drogen).
Letzteres ist vor allem für die Frage relevant, ob möglicherweise ein Absehen von der Verfolgung bzw. eine Verfahrenseinstellung nach § 31a BtMG in Betracht kommt. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine zusätzliche Opportunitätsregelung, die dem Gedanken »Hilfe statt Strafe« Rechnung tragen soll. Bereits der Umstand, dass es sich dabei um eine Kann-Vorschrift handelt, macht jedoch deutlich, dass § 31a BtMG keine den BtM-Konsum legalisierende Vorschrift darstellt.

Drogenkonsum und Straßenverkehr

Der Konsum von unter das BtMG fallenden (d.h., in den Anlagen zum BtMG aufgeführten - § 1 Abs. 1 BtMG) Stoffen und Zubereitungen kann auch bei Verstößen gegen andere Strafnormen von Bedeutung sein. Dies gilt vor allem für Verkehrsteilnahmen, die unter dem Einfluß derartiger Stoffe erfolgen. In diesen Fällen kann bspw. eine Strafbarkeit wegen § 316 StGB in Betracht kommen - wobei die amtliche Überschrift der Norm (»Trunkenheit im Verkehr«) für den Laien evtl. irreführend ist, da auch Verkehrsteilnahmen unter dem Einfluß anderer berauschender Mittel erfasst werden können.
Führt jemand unter Einfluß von Betäubungsmitteln ein Fahrzeug, kann - ohne dass dabei ein bestimmter Grenzwert erreicht werden muß - zudem eine Ordnungswidrigkeit iSd. § 24a Abs. 2 StVG in Betracht kommen.

Spezielle Regelungen bei Beschaffungskriminaltät "Therapie statt Strafe"

Bei Straftaten, die aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit (BtM-Abhängigkeit) begangen worden sind, besteht zudem die Möglichkeit, dass eine verhängte Freiheitsstrafe zurückgestellt werden kann ("Therapie statt Strafe" - §§ 35 ff. BtMG). Günstig dabei ist insbesondere, wenn im betreffenden Urteil bereits der Hinweis enthalten ist, dass die Tatbegehung aufgrund einer BtM-Abhängigkeit erfolgt ist (vgl. § 17 BZRG). Zudem darf die zurückzustellende Strafe (bzw. der Strafrest) nicht mehr als zwei Jahre betragen. Wird eine Therapie erfolgreich absolviert, besteht die Möglichkeit, dass der verbleibende Strafrest zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. § 36 BtMG).

Ordnungswidrigkeiten (OWis)

Einen Bußgeldbescheid erhält sicherlich niemand gern. Besonders ärgerlich ist dies jedoch, wenn man sich keiner Schuld bewußt ist. In diesem Fall kann es sich lohnen, die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen einen Bußgeldbescheid durch einen Anwalt prüfen zu lassen und sich die oftmals unübersichtlichen – und für den rechtlichen Laien zumeist auch unverständlichen Paragraphenketten erläutern zu lassen.
Als Anwalt in Berlin vertrete ich Sie gerne in Bußgeldsachen jeder Art.

Allgemeines zu Ordnungswidrigkeiten

Bei Ordnungswidrigkeiten handelt es sich vereinfacht ausgedrückt um Tatbestände, deren Unrechtsgehalt (noch) nicht bzw. nicht mehr als mit dem Strafrecht ahndenswert betrachtet wird.
Kurzum also um solche Verhaltensweisen, die zwar einen gewissen sozialschädlichen Charakter aufweisen, die aber – etwa aufgrund ihrer Alltäglichkeit oder Verbreitung innerhalb eines Großteiles der Bevölkerung – statt mit Kriminalstrafe "nur" mit einem Bußgeld geahndet werden.
Der Unterschied zum Strafrecht besteht also in erster Linie darin, dass Ordnungswidrigkeiten nicht mit Freiheits- und/oder Geldstrafe, sondern vielmehr i.d.R. mit einem Bußgeld belegt sind. Der Unterschied zeigt sich dabei schon in den tatbestandlichen Formulierungen "handelt rechtswidrig" (bei Straftaten) und "handelt ordnungswidrig bzw. mit Bußgeld wird bestraft" (bei Ordnungswidrigkeiten).

Das Bußgeldverfahren

Das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten bezeichnet man als Bußgeldverfahren.
Vom Aufbau her ähneln sich Straf- und Bußgeldverfahren durchaus. So gibt es etwa in beiden Verfahrensarten Konstellationen, in denen eine erneute Ahndung bzw. Bestrafung wegen derselben Tat im prozessualen Sinne nicht erfolgen kann, da dieses Geschehen bereits durch ein entsprechendes Urteil bzw. einen Bußgeldbescheid "verbraucht" ist.

Das Bußgeldverfahren gliedert sich in einen verwaltungsbehördlichen und ggf. einen gerichtlichen Teil.
Zu einem gerichtlichen Verfahren kommt es dabei aber nur, soweit gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt wird.
Der Einspruch bewirkt jedoch nicht zwangsläufig die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens. Denn zuvor wird der Bußgeldbescheid - in einer Art Zwischenverfahren - noch einmal von der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft überprüft. Dabei besteht jeweils erneut die Möglichkeit, dass der Bescheid entweder zurückgenommen oder das Verfahren eingestellt wird.
Erst danach legt die Staatsanwaltschaft ggf. dem Gericht die Akten vor.
Dieses prüft dann zunächst, ob der Einspruch zulässig ist. Ist dies der Fall, eröffnet es das Hauptverfahren.

Ordnungswidrigkeitstatbestände finden sich in vielen unterschiedlichen Gesetzen (Waffengesetz, Straßenverkehrsgesetz usw.). Insbesondere im Straßenverkehrsrecht existieren diverse Bußgeldtatbestände (Rotlichtverstöße, Falschparken, Geschwindigkeitsübertretungen pp.).

Autor: S. Herminghaus

Hinweis: Sämtliche obenstehende Ausführungen sind rein informatorischer Natur und ersetzen in keinem Fall eine individuelle rechtliche Beratung/Vertretung durch einen Rechtsanwalt.