Strafrecht – Strafverteidigung & anwaltliche Vertretung in Strafsachen – Berlin
Rechtsanwaltskanzlei Herminghaus, Strafverteidiger Berlin-Moabit
– Verteidigung in Strafsachen (allg. Strafrecht, Jugendstrafrecht, BtM, pp.) –
Willkommen auf den Seiten meiner Kanzlei in Berlin-Moabit.
Unabhängig davon, ob Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind, Verletzter oder Zeuge:
als Anwalt mit langjähriger Arbeitserfahrung auf dem Gebiet des Strafrechts vertrete ich Sie vor den Berliner Gerichten in Strafverfahren
jeder Art (Strafverteidigung, Zeugenbeistand pp.). Außerdem übernehme ich auch gerne Ihre Terminsvertretung in Strafsachen und Bußgeldverfahren.
Kanzlei Berlin (Moabit)
Meine Kanzlei befindet sich in einer Bürogemeinschaft in der Kirchstraße - direkt gegenüber vom Amtsgericht Tiergarten, sowie der Staats- und Amtsanwaltschaft in Berlin-Moabit.
Die Lage der Kanzlei in unmittelbarer Nähe
zum Komplex des Kriminalgerichts (AG Tiergarten, LG Berlin, Staatsanwaltschaft) und der JVA Moabit ermöglicht
eine rasche direkte Kontaktaufnahme zu diesen Institutionen und die auch kurzfristige Wahrnehmung von Terminen wie Vorführungen, Haftprüfungen, Haftbesuchen, sowie Akteneinsicht usw..
Wesentlicher Arbeitsbereich meiner Kanzlei ist das Strafrecht -
also die
Strafverteidigung und die Vertretung in Strafsachen.
Als Rechtsanwalt in Berlin vertrete ich Sie daneben selbstverständlich auch in sonstigen
Angelegenheiten - wie etwa
Bußgeldverfahren (zB. bei Verkehrsverstößen etc.).
Egal, ob Sie eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, einen Strafbefehl, oder gar eine Anklageschrift erhalten, sollten Sie daher - wie bereits eingangs erwähnt - schnell Kontakt
zu einem Strafverteidiger aufnehmen, also einem Anwalt der sich schwerpunktmäßig mit Strafrecht befaßt.
Strafverfahren - was tun?
Zweck dieser Seiten ist es nicht, eine strafrechtliche Beratung zu ersetzen.
Wenn Sie eine Ladung zur Vernehmung als Beschuldigter oder Zeuge, eine Anklageschrift oder einen Strafbefehl erhalten haben, empfehle ich jedoch,
umgehend Kontakt zu mir aufzunehmen. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie eine Anzeige erstatten möchten, sich zuvor jedoch über die möglichen
Folgen beraten lassen wollen. Denn eine Anzeige kann man in Deutschland - entgegen der leider weitverbreiteten Annahme - nicht »zurücknehmen«.
Wichtig: Diese Seiten sollen lediglich einen informatorischen Überblick über die verschiedenen Betätigungsfelder eines Rechtsanwaltes im strafrechtlichen Bereich vermitteln und daneben aufzeigen,
welche Lebensbereiche von einem Strafverfahren ggf. betroffen sein können. Die Informationen sind unverbindlich und sollen auf keinen Fall eine rechtliche Beratung ersetzen.
Strafrecht
Seit Beginn meiner anwaltlichen Tätigkeit gilt mein Hauptaugenmerk dem Strafrecht.
Das Strafrecht zählt zu den wohl unangenehmsten Rechtsgebieten. Demjenigen, der mit einem
Strafverfahren in Berührung gelangt (egal ob Beschuldigter oder Zeuge), können
empfindliche Folgen bzw. Einschnitte drohen.
Zu denken ist hierbei etwa an:
- Vernehmungen
- Durchsuchungen / Beschlagnahme
- vorläufige Festnahme / Untersuchungshaft
- Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot
- Verlust bestimmter Rechte (zB. Bekleidung öffentlicher Ämter)
- Berufsverbote
- Verlust des gesellschaftlichen Ansehens
- Geld-/ und Freiheitsstrafe
- bleibende körperliche Schäden
- psychische Belastungen - auch des sozialen Umfeldes
- der Verlust von Angehörigen oder Freunden
Strafverteidigung in Berlin
Der Tatvorwurf spielt bei der Frage, ob ich Sie vertrete, grundsätzlich keine Rolle.
Ob Unterschlagung, Diebstahl, Betrug, Hehlerei, Raub, Erpressung, Körperverletzung, Sexualdelikte, Totschlag, Mord oder sonstige Taten -
ich mache die Frage, ob ich Ihre rechtliche Vertretung als Strafverteidiger übernehme, nicht von den Ihnen zur Last gelegten
Delikten abhängig.
Zunächst gilt nämlich für jeden Beschuldigten der Grundsatz der Unschuldsvermutung. Außerdem
hat der Verteidiger die Aufgabe, im Strafprozess eine parteiische Rolle zugunsten des Mandanten / der Mandantin auszuüben und
dafür zu Sorgen, dass dessen bzw. deren Rechte gewahrt werden - unabhängig davon, wie der Tatvorwurf lauten mag.
Hinzu kommt, dass eine strafrechtliche "Erfassung" mit einer
Achtungsabnahme im sozialen und beruflichen Umfeld einhergehen kann, so dass auch deshalb eine strafrechtliche Verteidigung durch einen Anwalt
sinnvoll ist. Dies gilt gerade bei solchen Tatvorwürfen, die allgemeinhin als besonders rufschädigend angesehen werden (wie Tötungs- und Sexualdelikte).
Rechtsanwalt kontaktieren
Eine frühstmögliche rechtliche Beratung / Vertretung ist
in strafrechtlichen Angelegenheiten äußerst ratsam.
Der Beschuldigte kann sich in jedem Verfahrensstadium eines Verteidigers seiner Wahl bedienen. Dies ist schon im Ermittlungsverfahren
oftmals wichtig, da dort bereits viele Weichen für den weiteren Verfahrensfortgang gestellt werden.
Sofern das Ermittlungsverfahren nicht mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wird, kann ein Anwalt
bei geringfügigen Verfehlungen durch frühzeitige Kontaktaufnahme zur Amts- oder Staatsanwaltschaft darauf hinwirken, dass das Ermittlungsverfahren
statt mit einem Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls zB. mit einer Einstellung aus Opportunität zum Abschluß gebracht wird.
Doch selbst nach Anklageerhebung (im Zwischenverfahren) besteht uU. noch die Möglichkeit, das Hauptverfahren abzuwenden und dem
Mandanten/der Mandantin eine drohende Hauptverhandlung zu ersparen.
Jeder Beschuldigte hat das Recht auf effektive Durchsetzung und Schutz seiner Rechte, wozu vor allem
die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt zählt. Erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung ist die Schuld eines Angeklagten erwiesen. Erst dann wird er oder sie zum
Täter / zur Täterin im strafrechtlichen Sinne. Liegen die Voraussetzungen für eine Verurteilung dagegen nicht vor - müssen Angeklagte freigesprochen werden.
Solange diese Fragen nicht geklärt sind, gilt die Unschuldsvermutung.
Notwendige Verteidigung (Pflichtverteidigung)
Unter bestimmten Voraussetzungen kommt es in Strafverfahren vor, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist. Dies bedeutet, dass auf Ihrer Seite die Mitwirkung einer zur Verteidigung befähigten Person - in der Regel ist dies ein Rechtsanwalt - erforderlich ist und Sie sich nicht selbst verteidigen dürfen. Ein Fall der notwendigen Verteidigung besteht ua. in folgenden Situationen (nicht abschließend)
- Anklageerhebung zum Landgericht / Kammergericht (als Eingangsinstanz)
- Verbrechensvorwurf (zB. Raub, Räuberische Erpressung, Totschlag, Mord)
- Inhaftierung aufgrund eines Haftbefehls (U-Haft)
- Haft in anderer Sache
- generell bei schwieriger Sach- und / oder Rechtslage
- i.d.R bei Straferwartung von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe
- wenn aufgrund der neuerlichen Tat Bewährungswiderruf droht
In diesem Fall erhalten Sie vom Gericht einen entsprechenden Hinweis - verbunden mit der Aufforderung - innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist einen Verteidiger ihrer Wahl zu benennen. Sollten Sie dies tun, wird das Gericht Ihnen dann in der Regel den von Ihnen benannten Verteidiger als Pflichtverteidiger beiordnen. Falls Sie bereits einen Wahlverteidiger haben, kann dieser ebenfalls beantragen Ihnen - als Pflichtverteidiger - beigeordnet zu werden ); allerdings ist das in diesem Fall dann nicht zwingend erforderlich.
Muß man sich verteidigen lassen?
Soweit ein Fall der notwendigen Verteidigung (vgl. § 140 StPO) gegeben ist lautet die Antwort grundsätzlich ja – denn es handelt sich dabei
um eine zwingende Verfahrensvorschrift, so dass man in diesem Fall auf einen Rechtsbeistand nicht verzichten kann.
Sofern ein Pflichtverteidger bestellt wird,
übernimmt dann zunächst die Staatskasse die dadurch entstehenden Kosten. Ob Sie die Verfahrenskosten, sowie die Anwaltsgebühren und -auslagen letztlich selbst tragen (d.h.: erstatten) müssen,
hängt maßgeblich vom Verfahrensausgang ab.
Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung (vom 10.12.2019; in Kraft getreten am 13.12.2019, BGBl.I, S. 2128) haben sich zahlreiche Neuerungen ergeben.
So hat der Beschuldigte jetzt - soweit ihm der Tatvorwurf eröffnet worden ist - (unter bestimmten Voraussetzungen) bereits im Ermittlungsverfahren ein eigenes Antragsrecht auf Beiordnung eines Verteidigers (zuvor konnte dies nur bei der Staatsanwaltschaft angeregt werden) vgl. § 141 I 1 StPO.
Das Straf- bzw. Strafverfahrensrecht weist zahlreiche Besonderheiten auf. Dies kann entweder mit der Person des Beschuldigten und/oder der Art des
Tatvorwurfes zusammenhängen.
Soweit es den Beschuldigten betrifft, kann bspw. aufgrund seines Alters Jugendstrafrecht in Betracht kommen (siehe
hier).
Bei Drogendelikten (sog. BtM-Delikten) bzw. Verstößen
gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder solchen Taten, die mit Drogen im Zusammenhang stehen (zB. Drogenkonsum -> Beschaffungskriminalität), können daneben
spezielle Regelungen zur Anwendung kommen.
Konzentrierte Zuständigkeit für Strafsachen
Gegenüber anderen Bundesländern besteht in Berlin ein wesentlicher verfahrensrechtlicher Unterschied darin, dass hier zentral das Amtsgericht Tiergarten in Berlin-Moabit
für die meisten strafrechtlichen Verfahren zuständig ist. Auch die Abteilungen des Landgerichts Berlin für Strafsachen, sowie die Berliner Staatsanwaltschaft sind im
Komplex des Kriminalgerichts in Moabit untergebracht.
Das Amtsgericht Tiergarten besitzt daneben auch "Außenposten" - wie etwa das Bereitschaftsgericht und das Schnellgericht. Diese befinden sich am
Tempelhofer Damm (nahe dem Platz der Luftbrücke) - werden aber auch als Amtsgericht Tiergarten bezeichnet.
Kosten
Die Kosten und Auslagen, die für die anwaltliche Tätigkeit anfallen, ergeben sich entweder aufgrund einer gesonderten Vergütungsvereinbarung (§§ 3a, 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG]), oder aus den jeweiligen Gebührentatbeständen des RVG.
Pauschalvergütung
Sofern eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird, ist es üblich, eine Pauschalvergütung für das gesamte Verfahren oder einzelne Verfahrensabschnitte zu vereinbaren. Möglich ist ferner eine Vereinbarung nach Zeitaufwand. Daneben fallen dann lediglich noch etwaige Kopierkosten, eine Telekommunikations- und Postpauschale, sowie die Umsatzssteuer auf die gesamte Vergütung an.
Erstberatung
Die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung betragen gem. §34 Abs. 1 RVG bei Vebrauchern grundsätzlich höchstens 190,- EUR. Dieser Betrag wird aber ggf. - sofern es darüber hinaus in derselben Sache zu einer weiteren Tätigkeit kommt - gem. § 34 Abs. 2 RVG angerechnet.
Rechtsschutzversicherung - Deckungszusage
Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, besteht die Möglichkeit, dass Ihre Versicherung etwaige Kosten, die zB. durch die anwaltliche Beauftragung entstehen, übernimmt. Erforderlich ist dazu ein entsprechender Antrag auf Deckungszusage bei Ihrem Versicherer, den ich selbstverständlich gern für Sie übernehmen kann.
Anzumerken ist allerdings, dass Rechtsschutzversicherungen die Kosten bei Strafsachen in der Regel meist nur übernehmen, wenn es sich um ein Delikt handelt, das auch fahrlässig begangen werden kann.
Autor: S. Herminghaus
Hinweis: Sämtliche obenstehende Ausführungen sind rein informatorischer Natur und ersetzen in keinem Fall eine individuelle rechtliche Beratung/Vertretung durch einen Rechtsanwalt.