Ordnungswidrigkeiten

Verteidigung und Vertretung im Bußgeldverfahren

Einen Bußgeldbescheid erhält sicherlich niemand gern. Besonders ärgerlich ist dies jedoch, wenn man sich keiner Schuld bewußt ist. In diesem Fall kann es sich lohnen, die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen einen Bußgeldbescheid durch einen Anwalt prüfen zu lassen und sich die oftmals unübersichtlichen – und für den rechtlichen Laien zumeist auch unverständlichen Paragraphenketten erläutern zu lassen.
Als Anwalt in Berlin vertrete ich Sie gerne in Bußgeldsachen jeder Art.

Allgemeines zu Ordnungswidrigkeiten

Bei Ordnungswidrigkeiten handelt es sich vereinfacht ausgedrückt um Tatbestände, deren Unrechtsgehalt (noch) nicht bzw. nicht mehr als mit dem Strafrecht ahndenswert betrachtet wird.
Kurzum also um solche Verhaltensweisen, die zwar einen gewissen sozialschädlichen Charakter aufweisen, die aber – etwa aufgrund ihrer Alltäglichkeit oder Verbreitung innerhalb eines Großteiles der Bevölkerung – statt mit Kriminalstrafe "nur" mit einem Bußgeld geahndet werden.
Der Unterschied zum Strafrecht besteht also in erster Linie darin, dass Ordnungswidrigkeiten nicht mit Freiheits- und/oder Geldstrafe, sondern vielmehr i.d.R. mit einem Bußgeld belegt sind. Der Unterschied zeigt sich dabei schon in den tatbestandlichen Formulierungen "handelt rechtswidrig" (bei Straftaten) und "handelt ordnungswidrig bzw. mit Bußgeld wird bestraft" (bei Ordnungswidrigkeiten).

Bußgeldverfahren

Das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten bezeichnet man als Bußgeldverfahren.
Vom Aufbau her ähneln sich Straf- und Bußgeldverfahren dabei durchaus. So gibt es etwa in beiden Verfahrensarten Konstellationen, in denen eine erneute Ahndung bzw. Bestrafung wegen derselben Tat im prozessualen Sinne nicht erfolgen kann, da dieses Geschehen bereits durch ein entsprechendes Urteil bzw. einen Bußgeldbescheid "verbraucht" ist.

Das Bußgeldverfahren gliedert sich in einen verwaltungsbehördlichen und ggf. einen gerichtlichen Teil.
Zu einem gerichtlichen Verfahren kommt es dabei aber nur, soweit gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt wird.
Der Einspruch bewirkt jedoch nicht zwangsläufig die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens. Denn zuvor wird der Bußgeldbescheid - in einer Art Zwischenverfahren - noch einmal von der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft überprüft. Dabei besteht jeweils erneut die Möglichkeit, dass der Bescheid entweder zurückgenommen oder das Verfahren eingestellt wird.
Erst danach legt die Staatsanwaltschaft ggf. dem Gericht die Akten vor.
Dieses prüft dann zunächst, ob der Einspruch zulässig ist. Ist dies der Fall, eröffnet es das Hauptverfahren.

Ordnungswidrigkeitstatbestände finden sich in vielen unterschiedlichen Gesetzen (wie etwa dem Waffengesetz, dem Straßenverkehrsgesetz usw.).
Insbesondere im Straßenverkehrsrecht existieren diverse Bußgeldtatbestände (Rotlichtverstöße, Falschparken, Geschwindigkeitsübertretungen pp.).
Das Benutzen eines Mobiltelefons während der Fahrt kann bspw. eine Ordnungswidrigkeit darstellen (§§ 24 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 49 Abs. 1 Nr. 22, 23 Abs. 1 a StVO).

Akteneinsicht im Bußgeldverfahren

Gerade aufgrund der Vielzahl an möglichen Bußgeldtatbeständen und den damit verbundenen mannigfaltigen Rechtsfragen, kann auch bei Erhalt eines Bußgeldbescheides die Einholung eines anwaltlichen Rechtsrates angezeigt sein.
Denn auch im Bußgeldverfahren kann Akteneinsicht in bestimmten Fällen ggf. nur durch einen Anwalt erfolgen (vgl. §49 OWiG und §§ 147 StPO i.V.m. § 46 OWiG).

Hinweis: Sämtliche obenstehende Ausführungen sind rein informatorischer Natur und ersetzen in keinem Fall eine individuelle rechtliche Beratung/Vertretung durch einen Rechtsanwalt.