Strafverteidigung in Berlin
Strafrecht Berlin – Verteidigung und Vertretung in Strafsachen
Als Strafverteidiger übernehme ich gerne Ihre anwaltliche Vertretung im gesamten Strafverfahren – entweder von Anfang an oder während eines späteren Verfahrensstadiums. Zum Beispiel in folgenden Angelegenheiten:
- Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren
- als Beistand im Rahmen von Vernehmungen (Beschuldigter / Zeuge)
- vorläufige Festnahme / Untersuchungshaft (Haftbeschwerden, Haftprüfungstermine)
- Einspruch gegen einen Strafbefehl
- drohender Bewährungswiderruf
U-Haft / Notwendige Verteidigung
Gerade in Haftsachen -
vor allem bei Untersuchungshaft - ist eine anwaltliche Vertretung besonders wichtig.
Aus diesem Grund habe ich mich auf der Liste der Pflichtverteidiger (herausgegeben von der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.)
eintragen lassen, aus welcher die Gerichte im Falle einer
notwendigen Verteidigung i.d.R. einen Pflichtverteidiger
auswählen.
Durch die Nähe meiner Kanzlei zum Bereitschaftsgericht am Tempelhofer Damm, ist dabei
eine möglichst schnelle Kontaktaufnahme gewährleistet.
Im Falle der U-Haft besteht die Möglichkeit, gegen den zugrundeliegenden Haftbefehl mit der Haftbeschwerde oder
einem Antrag auf Haftprüfung vorzugehen.
Auf diesem Weg kann ggf. erreicht werden, dass der Haftbefehl entweder aufgehoben bzw. außer Vollzug gesetzt wird (zB. gegen Auflagen).
- In Notfällen (zB. vorläufige Festnahme) erreichen Sie mich auch unter: 0173–425 75 54
Allgemeines zum Strafverfahren
Das strafrechtliche Verfahren gliedert sich in etwa wie folgt:
- Ermittlungsverfahren
- Zwischenverfahren
- Hauptverfahren
- Vollstreckungsverfahren
Beschuldigter / Ermittlungsverfahren
Sollten Sie in Berlin oder andernorts als Beschuldigter in einem Strafverfahren geführt werden, ist – vor einer Einlassung zur Sache – die Kontaktaufnahme zu einem Strafverteidiger in jedem Fall anzuraten.
Nur der Verteidiger kann nämlich im Strafverfahren gem. § 147 der Strafprozessordnung (StPO) Akteneinsicht beantragen. Und in der Regel läßt sich erst nach Einsicht in die Akten absehen, ob sich der Mandant zu dem Tatvorwurf einlassen soll oder nicht. Auch die Verteidigungsstrategie kann erst nach Akteneinsicht vernünftig konzipiert werden.
Sollten Sie im Ermittlungsverfahren bereits
von der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung geladen worden sein (oder eine Aufforderung erhalten haben, sich schriftlich zu äußern),
sind Sie nicht verpflichtet, dieser Ladung bzw. Aufforderung nachzukommen (Umkehrschluß aus § 163a III 1 StPO) - einen Strafverteidiger zu
konsultieren, ist in diesem Fall allerdings empfehlenswert.
Konsequenz beim Ausbleiben ist, dass Sie dann vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens nicht
erneut Gelegenheit bekommen müssen, sich zu den Tatvorwürfen zu äußern (vgl. § 163a I StPO).
Eine Erscheinungspflicht besteht allerdings dann, wenn die Ladung auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgt (vgl. § 163a III 1 StPO).
Selbstverständlich haben Sie aber auch in diesem Fall das Recht, sich nicht zur Sache zu äußern.
Einlassen bedeutet übrigens nicht, etwas einzugestehen, sondern vielmehr, sich überhaupt zu dem Tatvorwurf zu äußern.
Zeuge
Sollten Sie von der Polizei oder auf Anordnung der Staatsanwaltschaft als Zeuge geladen werden und der Meinung sein,
dass Sie aus irgendeinem Grund mit der betreffenden
Tat als möglicher Tatbeteiligter in Verbindung gebracht werden könnten, ist es ratsam, Kontakt zu einem
Rechtsanwalt aufzunehmen, damit das weitere Vorgehen geplant und eine
mögliche Verteidigungsstrategie frühzeitig entwickelt werden kann.
Denn möglicherweise steht Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 52 ff. StPO) zu - etwa,
weil Sie Angehöriger (vgl. § 11 I Nr. 1a StGB) eines Beschuldigten sind.
Zudem können Sie ggf. ein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) haben.
Zu bedenken ist ebenfalls, dass ein Zeuge im Laufe einer
Vernehmung durchaus zum Beschuldigten "aufsteigen" kann.
Aufgrund von Furcht und Verwirrung in derart einschneidenden (und für die meisten Menschen erstmaligen)
Situationen kommt es oft vor, dass man – trotz entsprechenden Hinweises
durch die Vernehmungsbeamten – auf die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes verzichtet und man sich anschließend
möglicherweise in eine ungünstige Lage bringt, welche die weitere Verteidigung erschweren kann.
Besondere Arten des Strafverfahrens
Neben dem "normalen" Strafverfahren gibt es verschiedene besondere Verfahrensarten, die in der Regel bei einfach gelagerten Fällen zur Anwendung kommen. Zu nennen sind hier vor allem das Strafbefehlsverfahren (geregelt in §§ 407-412 StPO) und des Weiteren das beschleunigte Verfahren (§§ 417-420 StPO).
Der Strafbefehl
Das Strafbefehlsverfahren kommt in Betracht, wenn entweder Geldstrafe bis max. 720 Tagessätze oder Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr (aber nur, wenn diese zur Bewährung ausgesetzt wird) als Strafe verhängt werden soll.
Es handelt sich um ein sog. summarisches Verfahren, in dem in der Regel ohne Hauptverhandlung und ohne Urteil nach Aktenlage entschieden wird.
Grundsätzlich erläßt dabei das zuständige Gericht – auf Antrag der Staatsanwaltschaft – einen Strafbefehl, wenn es dagegen keine Bedenken hat und einen hinreichend Tatverdacht annimmt. Soweit das Gericht zwar einen hinreichenden Tatverdacht annimmt jedoch Bedenken hat, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, beraumt das Gericht eine Hauptverhandlung an.
Sofern der Angeklagte keinen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt, wird dieser rechtskräftig und kann vollstreckt werden.
Für die Verteidigung ergeben sich beim Strafbefehl diverse Ansatzpunkte.
Neben der Frage, ob überhaupt Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt werden soll, zB. die Prüfung, ob der Einspruch evtl. nur auf die Tagessatzhöhe zu beschränken ist, da der festgesetzte Betrag die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten nicht zutreffend berücksichtigt.-
Das beschleunigte Verfahren
Das beschleunigte Verfahren kommt bei Verfahren vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht in Betracht, wenn die Sache aufgrund des einfachen Sachverhaltes oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist (§ 417 StPO).
Dies ist in erster Linie dann der Fall, wenn eine Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten zu erwarten ist (mit oder ohne Strafaussetzung zur Bewährung). Der Unterschied zum Strafbefehlsverfahren liegt u.a. darin, dass eine Hauptverhandlung für notwendig erachtet wird.
Allerdings bestehen einige Vereinfachungen gegenüber dem "normalen" Verfahren. So ist zB. die Ladungsfrist auf 24 Stunden verkürzt; bzw. kann eine Ladung u.U. ganz unterbleiben.
Ferner kann die Staatsanwaltschaft die Anklage mündlich erheben.
Zudem können die Vernehmungen von Zeugen, Sachverständigen und Mitbeschuldigten im Rahmen der Beweisaufnahme durch Verlesung ihrer Äußerungen ersetzt werden.
Ein weiterer wesentlicher Punkt ist die Möglichkeit der vorläufigen Festnahme des Beschuldigten, sowie die Anordnung einer Haft zur Sicherstellung der Durchführung der Hauptverhandlung (§ 127b StPO - gilt jedoch nur für Erwachsene und Heranwachsende; nicht für Jugendliche).
Aufgrund der Nähe der Kanzlei zum Bereitschafts- und Schnellgericht ist hier die Möglichkeit zu einem raschen Tätigwerden gewährleistet.
Besonderheiten bei Verfahren gegen Jugendliche / Heranwachsende (Jugendstrafrecht)
In Verfahren gegen Beschuldigte, die zwischen 14 und 21 Jahre alt sind, kann zudem Jugendstrafrecht Anwendung finden. Dabei handelt es sich um spezielle Regelungen, die im Jugendgerichtsgesetz (JGG) enthalten sind und die an die Stelle der Bestimmungen des "Erwachsenenstrafrechts" treten.
Der wesentliche Unterschied ist, dass im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke im Vordergund steht.
Vereinfacht ausgedrückt geht man davon aus, dass die Persönlichkeitsentwicklung bei jugendlichen bzw. heranwachsenden Straftätern – im Gegensatz zu erwachsenen –
noch nicht abgeschlossen ist und man diese somit noch formen - d.h., in die richtige Bahn lenken kann.
Aus diesem Grund spielen im Jugendstrafrecht – gerade bei der Sanktionierung – Aspekte der sog. Generalprävention eine allenfalls
untergeordnete Rolle.
Dies hängt mit den besonderen Sanktionsmöglichkeiten im Jugendstrafrecht zusammen. Generell gliedern sich diese in drei Gruppen:
- Erziehungsmaßregeln (Weisungen, Erziehungsbeistandschaft, Erziehungshilfe)
- Zuchtmittel (Verwarnung, Auflage, Jugendarrest)
- Jugendstrafe
Die Jugendstrafe stellt dabei die einzig "echte" Kriminalstrafe des Jugendstrafrechts dar und bildet eine ultima ratio dergestalt, dass sie nur dann in Betracht kommt, wenn Erziehungsmaßregeln bzw. Zuchtmittel nicht mehr ausreichen, um vorhandenen kriminellen Neigungen eines Täters entgegenzuwirken oder eine besonders schwere Schuld zu sühnen.
Jugendliche im Sinne des JGG sind Beschuldigte, die zur Tatzeit zwischen 14 Jahre und 17 Jahre alt sind.
Heranwachsende sind dagegen solche, die zur Tatzeit 18 bis 21 Jahre alt sind.
Auf Jugendliche findet stets Jugendstrafrecht Anwendung. Für Heranwachsende beurteilt sich dies hingegen nach § 105 I JGG.
Sofern der Heranwachsende in seinem Entwicklungsstand (sittlich und geistig) einem Jugendlichen noch gleichzustellen ist (§ 105 I Nr. 1 JGG),
oder es sich bei den Tatvorwürfen um "jugendtypische Verfehlungen" handelt (§ 105 I Nr. 2 JGG), so finden gem. § 105 I JGG die meisten Vorschriften Anwendung, die auch im Verfahren gegen Jugendliche gelten.
Besonders bei der Anordnung von Untersuchungshaft (U-Haft) ist im Verfahren gegen Jugendliche (14 bis 17 Jahre) Zurückhaltung geboten, da U-Haft nur unter Beachtung der zusätzlichen Voraussetzungen des § 72 JGG verhängt werden darf.
Auch hinsichtlich der Kostenentscheidung weist das Jugendstrafrecht eine Besonderheit gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht auf.
Gem. § 74 JGG kann nämlich auch im Falle einer Verurteilung davon abgesehen werden, dem Jugendlichen bzw. u.U. auch dem Heranwachsenden (§§ 105, 109 II 1 i.V.m. 74 JGG)
die Kosten aufzuerlegen.
Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren (i.S.d. §§ 417 ff. StPO) sind im Verfahren gegen Jugendliche nicht zulässig (§ 79 I u. II JGG).
Wird Jugendstrafrecht auf Heranwachsende angewandt, so ist auch gegen sie kein Strafbefehlsverfahren zulässig (§§ 105, 109 II 1 i.V.m. 79 I JGG).
Ermittlungsgrundsatz / Beweisanträge
Ein wesentliches Qualitätsmerkmal unserer Strafrechtsordnung besteht darin, dass die
Strafverfolgungsbehörden (StA, Polizei, usw.) verpflichtet sind, alle zur Be- und Entlastung dienenden
Umstände zu ermitteln.
Durch geeignete Beweis- oder Beweisermittlungsanträge hat ferner die Verteidigung die Möglichkeit, aus ihrer Sicht wichtige Beweismittel beibringen zu lassen.
Solche Anträge können bereits im Ermittlungsverfahren gestellt werden.
All die oben genannten Beispiele sollen Ihnen veranschaulichen, wie wichtig es ist, sich in einem Strafverfahren von einer dazu befähigten Person vertreten zu lassen.
Hinweis: Sämtliche obenstehende Ausführungen sind rein informatorischer Natur und ersetzen in keinem Fall eine individuelle rechtliche Beratung/Vertretung durch einen Rechtsanwalt.

