Vertretung in Haftsachen (U-Haft, Strafhaft, Unterbringung)

Untersuchungshaft, einstweilige Unterbringung, Strafhaft, Ersatzfreiheitsstrafe, pp.

Vertretung in Haftangelegenheiten

Im Strafrecht gibt es diverse freiheitsentziehende Maßnahmen, ua.:

  • Untersuchungshaft
  • Haft gem. § 230 II StPO (bei unentschuldigtem Ausbleiben im Hauptverhandlungstermin)
  • einstweilige Unterbringung
  • Strafhaft
  • Ersatzfreiheitsstrafe
  • Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus / einer Entziehungsanstalt (§§ 63, 64, 67 StGB)

Obwohl der Zweck der oben genannten Maßnahmen jeweils unterschiedlich sein mag und auch die jeweiligen Voraussetzungen variieren, haben all diese Maßnahmen eines gemein:
Betroffene verlieren ihre Freiheit.
Dadurch wird natürlich die Möglichkeit eingeschränkt, sich angemessen zu verteidigen bzw. - etwa bei Strafhaft oder Ersatzfreiheitsstrafe - sich adäquat zu vertreten.

U-Haft / Notwendige Verteidigung

Haftbefehl © S. Herminghaus 2012Nicht in allen Fällen, in denen Untersuchungshaft (U-Haft) angeordnet wird, ist unbedingt ein besonders schwerwiegender Tatvorwurf ausschlaggebend. Die Gründe für die Anordnung können auch in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen liegen. Meistens fehlt es an einem festen Wohnsitz in der BRD - betroffen sind hiervon in erster Linie ausländische Beschuldigte, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten. Ebenfalls häufig betroffen sind davon auch obdachlose Menschen, bei denen aufgrund ihrer Wohnungslosigkeit auch in Fällen von kleiner und mittlerer Kriminalität der Haftgrund der Fluchtgefahr erfahrungsgemäß eher angenommen wird.
Andererseits gibt es auch Fälle, in denen allein wegen einer besonders hohen Straferwartung - trotz fester Wohnverhältnisse - eine Fluchtgefahr bejaht wird. In manchen Fällen (etwa bei Kapitaldelikten) gereicht für die Anordnung der Untersuchungshaft sogar die Annahme eines dringenden Tatverdachtes aus - ohne, dass noch ein Haftgrund hinzutreten muß (vgl. § 112 Abs. 3 StPO).
Egal, worin letztlich der Grund für die Haft besteht: die Vertretung durch einen Anwalt, der Erfahrung mit derartigen Fällen aufweist, ist vor allem bei Untersuchungshaft (bzw. einstweiliger Unterbringung nach § 126a StPO) - besonders wichtig.
Der Gesetzgeber hat diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass in derartigen Fällen eine Verteidigerbestellung nun (grundätzlich) vor der richterlichen Vernehmung zu erfolgen hat, wenn die Vorführung zwecks Erlasses eines Haftbefehls erfolgt (§ 140 Abs. 1 Nr 4 iVm. 141 II 1 Nr. 1 StPO).
Sie haben dabei das Recht, umgehend einen Anwalt Ihrer Wahl zu benennen, der Ihnen dann (wenn dies gewünscht ist) auch als Pflichtverteidiger beigeordnet werden kann.

Im Falle der U-Haft besteht die Möglichkeit, gegen den zugrundeliegenden Haftbefehl mit der Haftbeschwerde oder einem Antrag auf Haftprüfung vorzugehen. Auf diesem Weg kann ggf. erreicht werden, dass der Haftbefehl aufgehoben bzw. außer Vollzug gesetzt wird (zB. gegen Auflagen).
Wichtig ist in Haftsachen ebenfalls, durch Koordination mit dem zuständigen Gericht - für den Fall, dass der Haftbefehl nicht "aus der Welt zu schaffen" ist und eine Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird - auf eine möglichst schnelle Terminierung hinzuwirken.

  • In Notfällen (zB. vorläufige Festnahme) erreichen Sie mich auch unter: 0173 425 75 54

Autor: S. Herminghaus

Hinweis: Sämtliche obenstehende Ausführungen sind rein informatorischer Natur und ersetzen in keinem Fall eine individuelle rechtliche Beratung/Vertretung durch einen Rechtsanwalt.