Verteidigung in Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten
Anwalt Herminghaus, Strafverteidiger Berlin
Willkommen auf den Seiten meiner Kanzlei.
Als
Anwalt mit dem Arbeitsbereich Strafrecht vertrete ich Sie gerne vor den Berliner Gerichten in Strafverfahren
jeder Art.
Arbeitsgebiet meiner Kreuzberger Kanzlei ist in erster Linie das Strafrecht -
also die
Strafverteidigung und die Vertretung in Strafsachen (zB. als Nebenkläger).
Daneben vertrete ich Sie als Rechtsanwalt in Berlin selbstverständlich auch in Bußgeldsachen (etwa bei Verkehrsverstößen etc.) und sonstigen rechtlichen Angelegenheiten.
Strafrecht
Das Strafrecht zählt zu den wohl unangenehmsten Rechtsgebieten.
Unangenehm deshalb, weil demjenigen, der mit dem Strafrecht in Berührung gelangt,
empfindliche Einschnitte bzw. Folgen drohen können.
In Betracht kommen hierbei etwa:
- Vernehmungen
- Durchsuchungen / Beschlagnahme
- vorläufige Festnahme / Untersuchungshaft
- Geld-/ und Freiheitsstrafe
- Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot
- Verlust bestimmter Rechte (zB. Bekleidung öffentlicher Ämter)
- Berufsverbote
- Verlust des gesellschaftlichen Ansehens
Strafverteidigung in Berlin
Der Tatvorwurf spielt bei der Frage der Verteidigung grundsätzlich keine Rolle.
Egal ob Unterschlagung, Diebstahl, Betrug, Hehlerei, Raub, Erpressung, Körperverletzung, Totschlag, Mord oder sonstige Taten:
ich übernehme Ihre rechtliche Vertretung als Strafverteidiger ungeachtet der Ihnen zur Last gelegten
Delikte.
Zum einen gilt nämlich für jede Person der Grundsatz der Unschuldsvermutung. Zum anderen
hat der Verteidiger die Aufgabe, im Strafprozess eine parteiische Rolle zugunsten des Mandanten / der Mandantin auszuüben und
dafür zu Sorgen, dass dessen bzw. deren Rechte gewahrt werden - unabhängig davon, wie der Tatvorwurf lauten mag.
Hinzu kommt, dass eine strafrechtliche "Erfassung" mit einer
Achtungsabnahme im sozialen und beruflichen Umfeld einhergehen kann, so dass auch deshalb eine strafrechtliche Verteidigung durch einen Anwalt
sinnvoll ist.
Gerade in einer Großstadt wie Berlin ereignen sich täglich Situationen, die eine strafrechtliche Relevanz aufweisen können.
Vielen Menschen ist
dabei gar nicht bewußt, wie schnell man "mit dem Gesetz in Konflikt" geraten kann.
Im Verlaufe einer erhitzten Debatte im Straßenverkehr kann bspw. eine unbedachte Bemerkung rasch in den Bereich der
Beleidigung (§ 185 StGB) führen. Das vorangegangene Verkehrsgeschehen (zB. ein "Schneiden") stellt sich zudem evtl. als Nötigung (§ 240 StGB) dar.
Und - sofern die Debatte in Handgreiflichkeiten ausartet - ist man womöglich schon bei den Körperverletzungsdelikten (§§ 223 ff. StGB) angelangt.
Eine frühstmögliche rechtliche Beratung / Vertretung – sowohl auf Täter- als auf Opferseite – ist
in strafrechtlichen Angelegenheiten in den meisten Fällen ratsam.
Deshalb besteht auch in jedem Stadium des Verfahrens das Recht,
sich eines Verteidigers seiner Wahl zu bedienen - gerade im Ermittlungsverfahren kann dies besonders wichtig sein,
da dort bereits viele Weichen für den weiteren Verfahrensfortgang gestellt werden.
Der Rechtsanwalt ist als Organ der Rechtspflege gehalten, seinem jeweiligen Mandanten eine
professionelle Wahrnehmung seiner Rechte zu ermöglichen.
Jeder Beschuldigte hat das Recht auf eine effektive Durchsetzung und den Schutz seiner Rechte, wozu vor allem
die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt zählt. Erst
nach einer rechtskräftigen Verurteilung ist die Schuld des Angeklagten erwiesen und wird er zum
Täter im strafrechtlichen Sinne. Liegen die Voraussetzungen für eine Verurteilung dagegen nicht vor - muss der Angeklagte freigesprochen werden.
Solange diese Fragen nicht geklärt sind, gilt die Unschuldsvermutung.
Täter- bzw. tatabhängige Besonderheiten
Das Straf- bzw. Strafverfahrensrecht weist zahlreiche Besonderheiten auf. Dies kann entweder mit der Person des Beschuldigten und/oder der Art des
Tatvorwurfes zusammenhängen.
Soweit es den Beschuldigten betrifft, kann bspw. aufgrund seines Alters Jugendstrafrecht in Betracht kommen (siehe
hier).
Bei Drogendelikten (sog. BtM-Delikten) bzw. solchen Taten, die mit Drogen im Zusammenhang stehen (zB. Beschaffungskriminalität), können daneben
spezielle Regelungen zur Anwendung kommen (zB. "Therapie statt Strafe" - §§ 35 ff. BtMG).
Konzentrierte Zuständigkeit für Strafsachen
Gegenüber anderen Bundesländern besteht in Berlin ein wesentlicher verfahrensrechtlicher Unterschied darin, dass hier zentral das Amtsgericht Tiergarten in Berlin-Moabit
für die meisten strafrechtlichen Verfahren zuständig ist. Auch die Abteilungen des Landgerichts Berlin für Strafsachen, sowie die Berliner Staatsanwaltschaft sind im
Komplex des Kriminalgerichts in Moabit untergebracht.
Das Amtsgericht Tiergarten besitzt daneben auch "Außenposten" - wie etwa das Bereitschaftsgericht und das Schnellgericht. Diese befinden sich am
Tempelhofer Damm (nahe dem Platz der Luftbrücke) - werden aber auch als Amtsgericht Tiergarten bezeichnet.
Kosten
Die Kosten und Auslagen, die für die anwaltliche Tätigkeit anfallen, ergeben sich entweder aufgrund einer gesonderten Vergütungsvereinbarung (§§ 3a, 4 RVG), oder aus den jeweiligen Gebührentatbeständen des RVG.
Erstberatung
Die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung betragen gem. §34 Abs. 1 RVG bei Vebrauchern grundsätzlich höchstens 190,- EUR. Dieser Betrag wird aber ggf. - sofern es darüber hinaus in derselben Sache zu einer weiteren Tätigkeit kommt - gem. § 34 Abs. 2 RVG angerechnet.
Rechtsschutzversicherung - Deckungszusage
Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, besteht die Möglichkeit, dass Ihre Versicherung etwaige Kosten, die zB. durch die anwaltliche Beauftragung entstehen, übernimmt. Erforderlich ist dazu ein entsprechender Antrag auf Deckungszusage bei Ihrem Versicherer, den ich selbstverständlich gern für Sie übernehmen kann.
Anzumerken ist allerdings, dass Rechtsschutzversicherungen die Kosten bei Strafsachen in der Regel meist nur übernehmen, wenn es sich um ein Delikt handelt, das auch fahrlässig begangen werden kann.
Pflichtverteidiger (Notwendige Verteidigung)
Unter bestimmten Voraussetzungen kommt es in Strafverfahren (uU. auch in Bußgeldverfahren) vor, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist. Dies bedeutet, dass auf Ihrer Seite die Mitwirkung einer zur Verteidigung befähigten Person - in der Regel ist dies ein Rechtsanwalt - erforderlich ist und Sie sich nicht selbst verteidigen dürfen. Ein Fall der notwendigen Verteidigung besteht beispielsweise in folgenden Situationen
- Inhaftierung aufgrund eines Haftbefehls
- Straferwartung von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe (zB bei Verbrechen wie Raub, Räuberische Erpressung, Totschlag, Mord)
- Anklageerhebung zum Landgericht (als Eingangsinstanz)
- wenn aufgrund einer neuerlichen Tat Bewährungswiderruf (in anderer Sache) droht
- generell bei schwieriger Sach- und / oder Rechtslage
- im Strafbefehlsverfahren - wenn Freiheitsstrafe (bis max. 1 Jahr zur Bewährung) verhängt werden soll (§ 407 I 2 StPO)
In diesem Fall erhalten Sie vom Gericht einen entsprechenden Hinweis - verbunden mit der Aufforderung - innerhalb von zwei Wochen einen Verteidiger ihrer Wahl zu benennen. Das Gericht wird Ihnen dann in der Regel den von Ihnen benannten Verteidiger als Pflichtverteidiger beiordnen.
Muß ich mich verteidigen lassen?
Soweit ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist lautet die Antwort ja – denn es handelt sich dabei
um eine zwingende Verfahrensvorschrift, so dass man in diesem Fall auf einen Rechtsbeistand nicht verzichten kann.
Die Kosten der notwendigen Verteidigung übernimmt dann zunächst die Staatskasse. Ob Sie die Verfahrenskosten, sowie die Anwaltsgebühren und -auslagen letztlich selbst tragen müssen,
hängt maßgeblich vom Verfahrensausgang ab.
Opferinteressen / Opfervertretung
Auch für die Opfer von Straftaten ist der Aufklärungsprozess – neben der eigentlichen Tat – unter Umständen mit weiteren und womöglich größeren Unannehmlichkeiten verbunden als für den Täter – etwa dann, wenn der oder die Betroffene die schrecklichen Erlebnisse im Zeugenstand wiederholen muss und dadurch gezwungen wird, dass Geschehen noch einmal "zu durchleben".
Aus diesem und weiteren Gründen hat auch das Opfer einer Straftat unter bestimmten Voraussetzungen das Recht,
als Prozessbeteiligter am Strafverfahren teilzunehmen (zB. als Nebenkläger)
und somit auf den Ausgang des Verfahrens Einfluß zu nehmen. Dies etwa, indem es sich durch einen Rechtsbeistand vertreten läßt.
So haben zB. Verletzte (insbes. Nebenklageberechtigte) unter den Voraussetzungen des § 406e StPO die Möglichkeit,
über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu beantragen.
Die allgemeine Position des Opfers im Strafverfahren ist dabei - nicht zuletzt durch das 2. Opferrechtsreformgesetz
gestärkt worden.
Insbesondere sind die Voraussetzungen, unter denen eine Nebenklage zulässig sein kann, erheblich ausgeweitet worden.
Hinweis: Sämtliche obenstehende Ausführungen sind rein informatorischer Natur und ersetzen in keinem Fall eine individuelle rechtliche Beratung/Vertretung durch einen Rechtsanwalt.

