Strafrecht – Strafverteidigung & anwaltliche Vertretung in Strafsachen – Berlin

Rechtsanwaltskanzlei Herminghaus, Strafverteidiger Berlin-Moabit
– Verteidigung in Strafsachen (allg. Strafrecht, Jugendstrafrecht, BtM, pp.) –

Rechtsanwalt Herminghaus - Strafverteidiger, Berlin Willkommen auf den Seiten meiner Kanzlei in Berlin-Moabit.
Als Anwalt mit dem Arbeitsgebiet Strafrecht vertrete ich Sie als Beschuldigten bzw. Nebenkläger oder als Zeugenbeistand gerne als Strafverteidiger vor den Berliner Gerichten in Strafverfahren jeder Art.
Die Kanzlei in Berlin (Moabit) befindet sich in einer Bürogemeinschaft in einem Altbau - direkt gegenüber der Gebäude des Amtsgerichts Tiergarten, sowie der Staats- und Amtsanwaltschaft in Berlin-Moabit. Die günstige Lage der Kanzlei in unmittelbarer Nähe zum Komplex des Kriminalgerichts (AG Tiergarten, LG Berlin, Staatsanwaltschaft) und der JVA Moabit bietet die Möglichkeit einer raschen Kontaktaufnahme zu diesen Institutionen, sowie der auch kurzfristigen Wahrnehmung von Terminen (Haftprüfungen, Haftbesuche, Akteneinsicht pp.). Arbeitsbereich meiner Kanzlei ist in erster Linie das Strafrecht - also die Strafverteidigung und die Vertretung in Strafsachen (zB. als Nebenkläger).
Als Rechtsanwalt in Berlin vertrete ich Sie daneben selbstverständlich auch in sonstigen Angelegenheiten - wie etwa Bußgeldverfahren (zB. bei Verkehrsverstößen etc.).
Egal, ob Sie eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, einen Strafbefehl, oder gar eine Anklageschrift erhalten, sollten Sie schnell Kontakt zu einem Anwalt aufnehmen, der sich mit Strafrecht befaßt.

Strafrecht

Sofern es nicht das eigene Arbeitsgebiet ist, zählt das Strafrecht zu den wohl unangenehmsten Rechtsgebieten. Unangenehm deshalb, weil demjenigen, der mit einem Strafverfahren in Berührung gelangt (egal ob als Opfer oder Täter), empfindliche Einschnitte bzw. Folgen drohen können.
In Betracht kommen hierbei etwa:

  • Vernehmungen
  • Durchsuchungen / Beschlagnahme
  • vorläufige Festnahme / Untersuchungshaft
  • Geld-/ und Freiheitsstrafe
  • Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot
  • Verlust bestimmter Rechte (zB. Bekleidung öffentlicher Ämter)
  • Berufsverbote
  • Verlust des gesellschaftlichen Ansehens
  • bleibende körperliche Schäden
  • psychische Belastungen - auch des sozialen Umfeldes
  • der Verlust von Angehörigen oder Freunden (bei Tötungsdelikten)

Strafverteidigung in Berlin

Der Tatvorwurf spielt bei der Frage, ob ich Sie als Anwalt in einem strafrechtlichen Verfahren vertrete, bzw. generell für die Verteidigung grundsätzlich keine Rolle. Egal ob Unterschlagung, Diebstahl, Betrug, Hehlerei, Raub, Erpressung, Körperverletzung, Sexualdelikte, Totschlag, Mord oder sonstige Taten: ich übernehme Ihre rechtliche Vertretung als Strafverteidiger ungeachtet der Ihnen zur Last gelegten Delikte.
Zum einen gilt nämlich für jede Person der Grundsatz der Unschuldsvermutung. Zum anderen hat der Verteidiger die Aufgabe, im Strafprozess eine parteiische Rolle zugunsten des Mandanten / der Mandantin auszuüben und dafür zu Sorgen, dass dessen bzw. deren Rechte gewahrt werden - unabhängig davon, wie der Tatvorwurf lauten mag.
Hinzu kommt, dass eine strafrechtliche "Erfassung" mit einer Achtungsabnahme im sozialen und beruflichen Umfeld einhergehen kann, so dass auch deshalb eine strafrechtliche Verteidigung durch einen Anwalt sinnvoll ist.

Rechtsanwalt kontaktieren

Eine frühstmögliche rechtliche Beratung / Vertretung – sowohl auf Täter- als auf Opferseite – ist in strafrechtlichen Angelegenheiten in den meisten Fällen ratsam.
Deshalb besteht auch in jedem Stadium des Verfahrens das Recht, sich eines Verteidigers seiner Wahl zu bedienen - gerade im Ermittlungsverfahren kann dies besonders wichtig sein, da dort bereits viele Weichen für den weiteren Verfahrensfortgang gestellt werden.
So besteht zB. auch nach Anklageerhebung (im Zwischenverfahren) uU. noch die Möglichkeit, das Hauptverfahren abzuwenden und dem Mandanten/der Mandantin auf diese Weise die - zumeist als äußerst unangenehm empfundene - drohende Hauptverhandlung zu ersparen.

Der Rechtsanwalt ist als Organ der Rechtspflege gehalten, seinem jeweiligen Mandanten eine professionelle Wahrnehmung seiner Rechte zu ermöglichen. Jeder Beschuldigte hat das Recht auf eine effektive Durchsetzung und den Schutz seiner Rechte, wozu vor allem die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt zählt. Erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung ist die Schuld des Angeklagten erwiesen und wird er zum Täter im strafrechtlichen Sinne. Liegen die Voraussetzungen für eine Verurteilung dagegen nicht vor - muss der Angeklagte freigesprochen werden.
Solange diese Fragen nicht geklärt sind, gilt die Unschuldsvermutung.

Täter- bzw. tatabhängige Besonderheiten (zB. Jugendliche / BtM-Straftaten)

Das Straf- bzw. Strafverfahrensrecht weist zahlreiche Besonderheiten auf. Dies kann entweder mit der Person des Beschuldigten und/oder der Art des Tatvorwurfes zusammenhängen.
Soweit es den Beschuldigten betrifft, kann bspw. aufgrund seines Alters Jugendstrafrecht in Betracht kommen (siehe hier). Bei Drogendelikten (sog. BtM-Delikten) bzw. Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bzw. solchen Taten, die mit Drogen im Zusammenhang stehen (zB. Beschaffungskriminalität), können daneben spezielle Regelungen zur Anwendung kommen.

Konzentrierte Zuständigkeit für Strafsachen

Gegenüber anderen Bundesländern besteht in Berlin ein wesentlicher verfahrensrechtlicher Unterschied darin, dass hier zentral das Amtsgericht Tiergarten in Berlin-Moabit für die meisten strafrechtlichen Verfahren zuständig ist. Auch die Abteilungen des Landgerichts Berlin für Strafsachen, sowie die Berliner Staatsanwaltschaft sind im Komplex des Kriminalgerichts in Moabit untergebracht.
Das Amtsgericht Tiergarten besitzt daneben auch "Außenposten" - wie etwa das Bereitschaftsgericht und das Schnellgericht. Diese befinden sich am Tempelhofer Damm (nahe dem Platz der Luftbrücke) - werden aber auch als Amtsgericht Tiergarten bezeichnet.

Kosten

Die Kosten und Auslagen, die für die anwaltliche Tätigkeit anfallen, ergeben sich entweder aufgrund einer gesonderten Vergütungsvereinbarung (§§ 3a, 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG]), oder aus den jeweiligen Gebührentatbeständen des RVG.

  • Pauschalvergütung

    Sofern eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird, ist es üblich, eine Pauschalvergütung für das gesamte Verfahren oder einzelne Verfahrensabschnitte zu vereinbaren. Daneben fallen dann lediglich noch etwaige Kopierkosten, eine Telekommunikations- und Postpauschale, sowie die Umsatzssteuer auf die gesamte Vergütung an.

  • Erstberatung

    Die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung betragen gem. §34 Abs. 1 RVG bei Vebrauchern grundsätzlich höchstens 190,- EUR. Dieser Betrag wird aber ggf. - sofern es darüber hinaus in derselben Sache zu einer weiteren Tätigkeit kommt - gem. § 34 Abs. 2 RVG angerechnet.

  • Rechtsschutzversicherung - Deckungszusage

    Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, besteht die Möglichkeit, dass Ihre Versicherung etwaige Kosten, die zB. durch die anwaltliche Beauftragung entstehen, übernimmt. Erforderlich ist dazu ein entsprechender Antrag auf Deckungszusage bei Ihrem Versicherer, den ich selbstverständlich gern für Sie übernehmen kann.

    Anzumerken ist allerdings, dass Rechtsschutzversicherungen die Kosten bei Strafsachen in der Regel meist nur übernehmen, wenn es sich um ein Delikt handelt, das auch fahrlässig begangen werden kann.

Pflichtverteidiger (Notwendige Verteidigung)

Unter bestimmten Voraussetzungen kommt es in Strafverfahren (uU. auch in Bußgeldverfahren) vor, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist. Dies bedeutet, dass auf Ihrer Seite die Mitwirkung einer zur Verteidigung befähigten Person - in der Regel ist dies ein Rechtsanwalt - erforderlich ist und Sie sich nicht selbst verteidigen dürfen. Ein Fall der notwendigen Verteidigung besteht beispielsweise in folgenden Situationen

  • Inhaftierung aufgrund eines Haftbefehls
  • Straferwartung von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe (zB bei Verbrechen wie Raub, Räuberische Erpressung, Totschlag, Mord)
  • Anklageerhebung zum Landgericht (als Eingangsinstanz)
  • wenn aufgrund einer neuerlichen Tat Bewährungswiderruf (in anderer Sache) droht
  • generell bei schwieriger Sach- und / oder Rechtslage
  • im Strafbefehlsverfahren - wenn Freiheitsstrafe (bis max. 1 Jahr zur Bewährung) verhängt werden soll (§ 407 I 2 StPO)

In diesem Fall erhalten Sie vom Gericht einen entsprechenden Hinweis - verbunden mit der Aufforderung - innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist einen Verteidiger ihrer Wahl zu benennen. Das Gericht wird Ihnen dann in der Regel den von Ihnen benannten Verteidiger als Pflichtverteidiger beiordnen.

Muß man sich verteidigen lassen?
Soweit ein Fall der notwendigen Verteidigung (vgl. § 140 StPO) gegeben ist lautet die Antwort ja – denn es handelt sich dabei um eine zwingende Verfahrensvorschrift, so dass man in diesem Fall auf einen Rechtsbeistand nicht verzichten kann.
Die Kosten der notwendigen Verteidigung übernimmt dann zunächst die Staatskasse. Ob Sie die Verfahrenskosten, sowie die Anwaltsgebühren und -auslagen letztlich selbst tragen müssen, hängt maßgeblich vom Verfahrensausgang ab.

Opferinteressen / Opfervertretung

Auch für die Opfer von Straftaten ist der Aufklärungsprozess – neben der eigentlichen Tat – unter Umständen mit weiteren und womöglich größeren Unannehmlichkeiten verbunden als für den Täter – etwa dann, wenn der oder die Betroffene die schrecklichen Erlebnisse im Zeugenstand wiederholen muss und dadurch gezwungen wird, dass Geschehen noch einmal "zu durchleben".

Aus diesem und weiteren Gründen hat auch das Opfer einer Straftat unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, als Prozessbeteiligter am Strafverfahren teilzunehmen (zB. als Nebenkläger) und somit auf den Ausgang des Verfahrens Einfluß zu nehmen. Dies etwa, indem es sich durch einen Rechtsbeistand vertreten läßt.
So haben zB. Verletzte (insbes. Nebenklageberechtigte) unter den Voraussetzungen des § 406e StPO die Möglichkeit, über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu beantragen.
Die allgemeine Position des Opfers im Strafverfahren ist dabei - nicht zuletzt durch das 2. Opferrechtsreformgesetz gestärkt worden.
Insbesondere sind die Voraussetzungen, unter denen eine Nebenklage zulässig sein kann, erheblich ausgeweitet worden.

Hinweis: Sämtliche obenstehende Ausführungen sind rein informatorischer Natur und ersetzen in keinem Fall eine individuelle rechtliche Beratung/Vertretung durch einen Rechtsanwalt.